Satzung Glad Badges
Abschrift der ersten Satzung mit Änderungen bis zum 11.5.2007
§1 – Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen
GLAD BADGES
Mönchengladbach
Square Dance Club
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. - Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach
- Zweck des Vereins ist es,
- die Tradition des amerikanischen Square Dance zu pflegen und somit ein Kulturgut zu erhalten,
- nationale und internationale Freundschaften zwischen Tänzern zu fördern und zu pflegen,
- zur Pflege und Förderung der Gesundheit beizutragen,
- die Aus- und Weiterbildung von Tänzern vorzunehmen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§2 – Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft bei den “Glad Badges” kann von allen erworben werden, die Freude am Square Dance haben und die Satzung des Vereins anerkennen.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet bei einer schriftlichen Austrittserklärung, dem Ausschluss oder Tod eines Mitglieds.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung anzuerkennen und zur regelmäßigen Beitragszahlung, und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an Abstimmungen und Wahlen gemäß der Satzung teilzunehmen.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten und Beitragrückständen von mehr als drei Monaten kann der Vorstand einen Ausschluss des betreffenden Mitglieds beschließen.
- Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird nicht diskriminieren und die Eignung zur Mitgliedschaft von Rasse, Hautfarbe, Religion, Alter, Geschlecht und nationaler Herkunft abhängig machen. Die “Glad Badges” werden keine Einladungen annehmen oder an Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort aus den oben angegebenen Gründen Personen diskriminiert werden.
§3 – Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung ( § 4 )
2. Der Vorstand ( § 5 )
§4 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan und bestimmt die Richtlinien für die Vorstandsarbeit. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
- Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Mitglieder des Beirats,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, sowie des Berichts des Kassenprüfers,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Festsetzung der Beiträge,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Vereinsversammlung trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
- Wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokoll führer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§5 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1. Präsident (President)
2. Vizepräsident (Vice-President)
3. Kassierer (Treasure) - Der Präsident und der Vizepräsident – jeder einzeln – vertreten den Verein nach innen und außen. Sie leiten die Vorstandsarbeit.
- Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit zurück, setzt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit einen Vertreter ein.
- Wenn es der Vorstand für erforderlich hält, oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand erhält zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der Beirat besteht aus:
1. Caller
2. Travelmanager
3. Sozialwart
§6 – Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie Haben die Pflicht und das Recht, die Finanzen des Vereins zu überwachen und zu prüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und schlagen Entlastung oder Nichtentlastung des Kassierers vor.
§7 – Beiträge
- Beitragshöhe und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
§8 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen dem Träger des Josefshauses in Mönchengladbach-Hardt, der Caritativen Vereinigung der Vincentinerinnen, Köln zu übertragen. Vor der Übertragung muss feststehen, dass der Verein keine Schulden hat.
§9 – Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.4.1995 beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung von mindestens acht Mitgliedern in Kraft.